Satzung Absoluticats e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen Absoluticats e.V. Der Verein wurde am 30.09.2002 gegründet.
b. Der Sitz des Vereines ist in Mainz.
c. Der Verein ist am Amtsgericht Mainz registriert.
d. Der Gerichtsstand des Vereines ist Mainz.
e. Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
a. Zweck des Vereines ist der Zusammenschluss von Katzenzüchtern und Katzen liebhabern zum Aufbau und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern in allen Ländern und Züchterorganisationen weltweit.
b. Austausch von Erfahrungen in der Katzenzucht und Haltung
c. Der Jungtiervermittlung von Zucht- und Liebhabertieren.
d. Der Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
e. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
f. Wissenschaftliche Vorträge sowie praktische und theoretische Anleitungen in den Fragen der Katzenzucht, Vererbung, Haltung und Ernährung.
g.
 Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.
h. Tiervermittlung und Empfehlung seriöser Züchteradressen
i. Veranstaltung von Katzenausstellungen
j. Ausbildungsfördernde Maßnahmen zum Erwerb des Richterexamens

§ 3 Gemeinnützigkeit
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
b. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt schaft liche Zwecke.
c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
d. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
e. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f. 
Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.

§ 4 Mitglieder
a. Mitglied im Verein können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
b. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in aktive Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder.
c. Aktive Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereinsmit gliedes. Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft eingetragen werden, müssen alle Zuchtgemeinschaftsmitglieder aktive Mitglieder sein.
d. Familienmitglieder können Personen werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit aktiven Mitgliedern leben. Familienmitglieder haben alle Rechte, außer das Betreiben der Zucht. Sie sind verpflichtet, Mitgliederbeiträge sowie die Aufnahmegebühren zu bezahlen.
e. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Zahlungspflicht befreit und haben weder Rechte noch Pflichten.

§ 5 Begründung einer Mitgliedschaft
a. Der Geschäftsstelle des Absoluticats e. V. ist eine schriftliche Beitrittserklärung zu senden.
b. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.
c. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung.
d. Die Mitgliedsbescheinigung wird erteilt, nachdem der Vorstand positiv über den Aufnahmeantrag entschieden hat und die Aufnahmegebühr sowie der erste Mitgliedsbeitrag beim Verein eingegangen ist.
e. Weitere Mitgliedschaften in anderen Katzenzuchtvereinen zum Zwecke der Beantragung und/oder Erstellung von Stammbäumen sind nicht gestatten. Ausgenommen davon ist die Mitgliedschaft im Dachverband TICA (USA).
f. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
g. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbe werber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod
b. durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes

§ 7 Austritt der Mitglieder
a. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
b. Eine schriftliche Austrittserklärung ist an die Geschäftsstelle des Absoluticats e. V. zu senden.
c. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Woche zum Monatsende zulässig.
d. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand
a. Die Mitgliedschaft des Mitgliedes kann durch den Vorstand gekündigt werden.
b. Die Kündigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
c. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.
d. Die Kündigung ist schriftlich an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes zu senden.
e. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende zulässig.
f. Der gezahlte Jahresbeitrag wird anteilsmäßig zurückerstattet.

§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste
a. Hat ein Mitglied die fälligen Mitgliedsbeiträge und Gebühren nicht geleistet, so wird es einen Monat nach Fälligkeit aus der Mitgliederliste gestrichen. Dieses wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
b. Des Weiteren wird durch Vorstandsbeschluss entschieden, ob ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den säumigen Zahler eingeleitet wird.

§ 10 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
a. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die Zuchtrichtlinien einzuhalten sowie die Mitgliedsbeiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen.
b. Die aktiven Mitglieder können die Angebote des Absoluticats e.V. unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte und Zuchtrichtlinien in Anspruch nehmen.
c. Die Mitglieder verpflichten sich ein Vorstandsmitglied ihrer Wahl über ansteckende Krankheiten oder Parasitenbefall ihrer Tiere sofort schriftlich zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen.
d. Die Mitglieder verpflichten sich alle ihre Katzen, Kater und Würfe zu melden und nur in das Zuchtbuch des Absoluticats e.V. eintragen zu lassen.
 Für jedes Kitten muss bis zur 10. Lebenswoche ein Stammbaum beantragt und die Gebühren dafür fristgerecht bezahlt werden.

§ 11 Rechte und Pflichten der Familien-Mitglieder
a. Die Familien-Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes, außer das Betreiben einer Zucht.
b. Die Mitglieder können die Angebote des Absoluticats e.V. unter Beachtung der jeweiligen Satzungspunkte in Anspruch nehmen.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft
a. Ehrenmitglieder werden von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert.
b. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.
c. Ehrenmitglieder können Personen oder Organisationen werden, die Interessen des Vereines wahrnehmen oder diesem Dienste erweisen oder aktiv im Tier schutz tätig sind.
d. Die Ehrenmitgliedschaft kann in begründeten Fällen vom Vorstand zurück ge zogen werden.
e. Das Ehrenmitglied kann gem. § 7 aus dem Verein austreten.

§ 13 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
a. Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag und die Gebühren in Geld gemäß der jeweils aktuellen Gebührenliste zu entrichten.
b. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig und muss spätestens zum 31.01. auf dem Konto des Absoluticats e.V. eingegangen sein.
c. Die Gebühren für Stammbäume, Urkunden, Bescheinigungen etc. sind jeweils mit Fälligkeit umgehend auf das Konto des Absoluticats e.V. zu überweisen.
d. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden vom Vorstand jeweils zum Ende November für das nächste Geschäftsjahr festgelegt und den Mit gliedern bei Veränderungen Anfang Dezember mitgeteilt.

§ 14 Organe
a. Organe des Vereines sind:
b. Der geschäftsführende Vorstand
c. Die Mitgliederversammlung
d. Der Kassenprüfer
§ 15 Vorstand
a. Der Vorstand besteht aus:
b. 1. Vorsitzenden (Präsident)
c. 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
d. Kassenwart
e. Zuchtbuchamt
f. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
g. Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Vergütung erhalten, über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern des Vorstandes werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
h. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
i. Für den Vorstand wählbar ist jedes aktive Mitglied oder Familienmitglied das jeweils seit mindestens sechs Monaten Vereinsmitglied ist.
j. Der Amtsantritt der Vorstandsmitglieder beginnt unmittelbar nach der Wahl.
k. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.
l. Scheidet während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus oder kann bei Vorstandswahlen ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, kann durch Vor standsbeschluss das freie Vorstandsamt mit einem anderen Vorstandsamt bis zur nächsten Wahl zusammengelegt werden.
m. Dessen Amtsinhaber nimmt dann bis zur nächsten Mitglieder versammlung beide Ämter wahr.
n. Auf dieser Mitgliederversammlung wird dann für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl das fehlende Vorstandsmitglied gewählt.
o. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 16 Zuständigkeit des Vorstandes
a. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung an ein anderes Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c. Einberufung der Mitgliederversammlung
d. Durchführung der Mitgliederversammlung
e. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f. Buchführung, Budgetierung, Erstellung eines Jahresberichtes
g. Beschlussfassung über die Aufnahme sowie Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
h. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Katzenausstellungen
i. Planungen von sonstigen Veranstaltungen
j. Die Zuständigkeit für einzelne Aufgabenbereiche und die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder kann der Vorstand in einer separaten Geschäftsordnung regeln.

§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes
a. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom Präsidenten per E-Mail, schriftlich oder mündlich einberufen werden. 
Vorstandssitzungen können z.B. im Krankheitsfall oder im Falle häuslicher Quarantäne per Videokonferenz abgehalten werden.
b. Die Einberufungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt 7 Tage.
c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sind.
d. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
e. Als Stimmabgaben gelten lediglich Ja oder Nein Stimmen.
f. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten
g. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich, per E-Mail gefasst werden. Hierzu ist der Beschlusstext an alle Vorstandsmitglieder zu versenden.
h. Die Stimmabgabe erfolgt durch Rücksendung des Beschlusses innerhalb der gesetzten Frist, die mindestens 7 Tage betragen muss.
i. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident bei der schriftlichen Beschlussfassung ihre Stimme abgegeben haben.
j. Als Stimmabgaben gelten lediglich Ja oder Nein Stimmen.
k. Nicht fristgerecht zurückgesandte Beschlusserklärungen gelten nicht als Stimmabgabe.
l. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Vertretungsmacht des Vorstandes / Beschränkungen
a. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Kassenwart vertreten.
b. Der Präsident, der Vizepräsident sowie der Kassenwart sind jeweils allein ver tretungsberechtigt.
c. Der Vizepräsident wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
d. Der Kassenwart wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
§ 19 Der Kassenprüfer
a. Der Kassenprüfer wird von der Versammlung gewählt.
b. Der Kassenprüfer überprüft die vom Kassenwart mit den Belegen übergebene Jahresabrechnung innerhalb 4 Wochen nach Eingang.
c. Sollte die jeweilige Jahresabrechnung nicht innerhalb 8 Wochen nach der Vollversammlung beim Kassenprüfer eingehen, informiert der Kassenprüfer den Präsidenten.
d. Der Kassenprüfer berichtet auf der folgenden Vollversammlung über die Kassenprüfung.

§ 20 Berufung der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
b. Wenn das Interesse der Vereines es erfordert.
c. Mindestens einmal in jedem Jahr.
d. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 33 % der aktiven und Familienmit glieder.
e. In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand in der nach 1. 2. zu berufenden Mitgliederversammlung mindestens einen mündlichen Jahres be richt abzugeben.
f. Die Mitgliederver samm lung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen

§ 21 Form der Berufung
a. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, in der Regel per Email unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zu berufen.
b. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
c. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung), den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.
d. Alle Mitglieder können Tagesordnungspunkte mit einer Frist bis 14 Tage vor Mitgliederversammlung, an den Präsidenten (per Brief, Fax oder E-Mail) einreichen.

§ 22 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
a. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 75% der Vereinsmitglieder zur Beschlussfähigkeit erforderlich.
c. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 20, Punkt 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitglieder versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
d. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
e. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
f. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß § 21, Punkt 4 zu enthalten.

§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a. Es wird für jeden einzelnen Punkt einzeln durch Hochhalten einer Stimmkarte pro Mitglied abgestimmt.
b. Auf Antrag von mindestens drei der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
c. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
d. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
e.Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registriergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von den Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich oder per Email in Kenntnis zu setzen.
f. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
g. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 24 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
a. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergeb nisse ist ein Protokoll aufzunehmen.
b. Das Protokoll wird direkt während der Sitzung geschrieben.
c. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unter zeichnen.
d. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

§ 25 Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom amtierenden Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet.
b. Sind diese nicht anwesend oder aus sonstigen Gründen gehindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
c. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme.
d. In der Mitgliederversammlung hat jedes Familienmitglied eine Stimme.
e. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
f. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheit zuständig:
g. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
h. Entlastung des Vorstandes
i. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines
k. Beschlussfassung über Änderungen der Zuchtrichtlinien
l. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
m. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
n. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 26 Keine Umwandlung
a. Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen.
b. Ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 27 Auflösung des Vereins
a. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
b. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
c. Das Vereinsvermögen fällt an eine noch zu bestimmende anerkannte gemeinnützige tierschützerische Organisation.

Stand: 08. August 2020