1 Tierschutz

1.1 Jedes Mitglied von Absoluticats e.V. ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Zucht sollte ein Hobby sein und der Verbesserung des jeweiligen Rassestandards dienen. Massenzucht, mit kommerzieller Zielsetzung, ist untersagt.

1.2 Zucht von Tieren, Handel mit Tieren

§§ 11, 11c Zucht und Handel, § 11b „Qualzucht“. “ Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muss, das bei der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. ….“

Hier sind die Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Bundesländer, die sich nach der Sachverständigengruppe für Tierschutz und Heimtierzucht richten, besonders zu beachten. Maßgebend sind die daraus resultierenden gesetzlichen Vorschriften des Bundeslandes, in dem das Züchter- Mitglied wohnt.

1.3 Es obliegt dem Mitglied, sich über die jeweils aktuellen Bestimmungen zu informieren.

1.4 Stellen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, von Absoluticats e.V. eine Verbesserung des Schutzes, gegenüber den Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes dar, stehen diese über dem Tierschutzgesetz.

2 Zwingernamen

2.1 Jedes Mitglied von Absoluticats e.V. ist berechtigt/verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen.

2.2 Im Falle einer Trennung der Ehepartner, muss der Zuchtbuchstelle mitgeteilt werden, welcher Partner den Zwingernamen weiter führt.

2.3 Der Zwingername muß bei der Zuchtbuchstelle beantragt werden.

2.4 Der Zwingername kann dem Eigennamen vor- oder nachgestellt sein.

2.5 In dem Zwingernamensantrag sind fünf Namen vorzuschlagen. Der Vorstand bewilligt den ersten Namen, falls dieser noch nicht bei der zentralen Zwingernamensschutzstelle geschützt ist. Ist dies der Fall, folgen die weiteren angegebenen Namen, stehen diese auch nicht zur Verfügung, müssen neue Vorschläge eingereicht werden.

2.6 Stirbt der Besitzer eines Zwingernamens, darf dieser erst nach 10 Jahren neu vergeben werden, es sei denn, der Zwingername wird von einem natürlichen Erbe übernommen.

2.7 Alle Änderungen des Zwingernamens und dessen Besitzers, sind der Zuchtbuchstelle mitzuteilen und müssen vom Vorstand genehmigt werden.

3 Namensgebung

3.1 Die Wahl des Eigennamens ist unabhängig vom Alphabet.

3.2 Jeder Eigenname darf nur einmal innerhalb von 10 Jahren vergeben werden.

3.3 Jeder Eigenname sollte maximal 26 Buchstaben, incl. Zwingernamen und Leerzeichen umfassen.

4 Registrierung

4.1 Mitglieder von Absoluticats e.V. sind verpflichtet, alle Zucht- und Ausstellungskatzen, die sich in ihrem Besitz befinden und alle von ihnen gezüchteten Katzen in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen. Für jedes gezüchtete Kitten ist bis zur 10. Woche ein Stammbaum zu beantragen. Kastraten können eingetragen werden. Es dürfen keine Katzen oder Kitten abgegeben werden ohne dass ein Stammbaum beantragt und bezahlt wurde.

4.2 Für erworbene Katzen ist unverzüglich die Registrierung bei der Zuchtbuchstelle von Absoluticats e.V. zu beantragen. Dem Antrag ist eine Kopie des Stammbaumes beizufügen.

4.3 Die Katzen behalten ihre Stammbäume, d.h. es besteht keine Pflicht zur Umschreibung.

4.4 Eine Umschreibung kann auf Wunsch des Mitglieds erfolgen, dazu wird der Originalstammbaum der Katze vom Zuchtbuchamt eingezogen.

4.6 Der Stammbaum wird vom Zuchtwart unterschrieben und erhält somit seine Gültigkeit.

4.7 Der Stammbaum ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtwart von Absoluticats e.V. vorgenommen werden darf. Zuwiderhandlung fällt unter Urkundenfälschung und wird strafrechtlich verfolgt.

5 Stammbäume

5.1 Absoluticats e.V. führt ein Zuchtbuch, in das jede reproduzierte Katze/ Kitten eines züchtenden Mitglieds eingetragen werden muss. Stammbäume müssen bis zur 10. Lebenswoche beantragt werden.

5.2 Stammbäume werden nur ausgestellt, wenn der Wurf bis spätestens zur 8. Wochen nach der Geburt bei der Zuchtbuchstelle formlos gemeldet wird. Stammbaumanträge müssen bis zur 10. Lebenswoche eingehen.

5.3 Für Katzen aus der eigenen Zucht ist die Wurfmeldung zusammen mit der Deckbescheinigung und einer Kopie der Stammbäume der Elterntiere einzureichen. Weiterhin müssen die aktuellen Titelbestätigungen in Kopie eingereicht werden.

5.4 Katzen, die körperliche Missbildungen aufweisen, sind von der Zucht ausgeschlossen. Missbildungen sind z.B. Knick- oder Knotenschwanz, Schielen, Taubheit, Über- oder Unterbiss, Einhodigkeit, u.a.

5.5 Zuchtverbote richten sich nach dem jeweilig gültigen Tierschutzgesetz.

6 Zucht

6.1 Deckkater

6.1.1 Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in einwandfreiem Zustand zu halten. Es dürfen nur gesunde Zuchtkatzen der gleichen Rasse mit Papieren für eine Paarung angenommen werden.

6.1.2 Es wird allen Deckkaterbesitzer empfohlen, ihre Tiere vor einer Fremddeckung testen zu lassen. Weiße Kater als auch Kätzinnen brauchen vor der Deckung ein tierärztliches Attest über deren Hörfähigkeit.

6.1.3 Zwischen zwei Deckungen sollte dem Kater eine Pause von mindestens einer Woche gewährt werden.

6.1.4 Nur gesunde, parasitenfreie, geimpfte und entwurmte Katzen sollten zur Deckung zugelassen werden.

6.2 Kätzin

6.2.1 Eine Kätzin darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben bzw. nicht mehr als 3 Würfe innerhalb von 2 Jahren, für weitere Würfe können u.U. nur nach Absprache mit dem Vorstand Stammbäume ausgestellt werden.

6.2.2 Zwischen zwei Würfen sollte ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegen.

6.2.3 Eine Zuchtkatze darf erstmals in Alter von 12 Monaten zur Deckung zugelassen werden. Ausnahme : Die Katze rollt schon sehr früh, dann ist eine Deckung mit 10/11 Monaten erlaubt um eine Dauerrolligkeit zu verhindern .

6.2.4 Um Doppeldeckungen zu vermeiden, darf bei einer rolligen Kätzin, während der gesamten Rolligkeit, nur ein Deckkater anwesend sein.

6.2.5 Alle Würfe müssen Absoluticats e.V. gemeldet werden.

6.2.6 Der Katzenbesitzer, sollte im Fall einer Fremddeckung, den Zuchtkaterbesitzer so früh wie möglich, jedoch spätestens zur Geburt mitteilen, ob die Deckung erfolgreich war.

6.3 Kreuzungen zwischen Bruder x Schwester sind nicht zulässig.

6.4 Eine Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal innerhalb von 3 Generationen erlaubt und muß bei der Zuchtbuchstelle schriftlich beantragt werden. Diese legt den Antrag dem Vorstand zur Genehmigung vor.

6.5 Eine Rückkreuzung auf ein Elternteil ist nur innerhalb von 3 Generationen zulässig.

6.6 Kater- und Katzenbesitzer sollten bestrebt sein nur rassegleiche Tiere miteinander zu verpaaren, ausgenommen sind sich ergänzende Rassen.

6.7 Experimentalzuchten sind nicht gestattet, Inzucht bedarf in jedem Fall schriftlicher Genehmigung von Absoluticats e.V. Kreuzungen verschiedener Rassen sind untersagt, mit Ausnahme anerkannter Rasse- Entwicklungsprogrammen. In diesem Fall muß die Zuchtbuchstelle informiert und um Zustimmung gebeten werden.

7 Jungtierabgabe

7.1 Jungtiere dürfen frühestens im alter von 84 Tagen (12 Wochen) abgegeben werden.

7.2 Die Impfpapiere sind mit auszuhändigen. Es bleibt dem Züchter überlassen, ob er für die Aushändigung des Stammbaumes einen Kastrationsnachweis verlangt.

7.3 Die Jungtiere müssen gesund, parasitenfrei und gegen Katzenschupfen und Katzenseuche geimpft sein. Katzen und Kater weißer Rassen dürfen nur mit Hörtest abgegeben werden.

Nicht hörfähige Katzen und Kater dürfen nicht als Zuchttiere abgegeben werden.

7.4 Es wird empfohlen ein tierärztliches Attest erstellen zu lassen und in Kopie dem Erwerber auszuhändigen.

7.5 Mitglieder von Absoluticats e.V. dürfen nur Jungtiere aus eigener Zucht abgeben, deren Mutterkatze in ihrem Besitz ist und die bei der Zuchtbuchstelle von Absoluticats e.V. eingetragen ist. Zuchtgemeinschaften mit Katzen anderer Züchter, in anderen Vereinen, hat das Mitglied vorher bei der Zuchtbuchstelle genehmigen zu lassen.

7.6 Ein wissentlicher Verkauf von Katzen zu gewerblichen Zwecken an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen oder gar als Versuchstiere ist verboten. Dies hat nach einer Anhörung durch den Vorstand von Absoluticats e.V. den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge und wird allen anderen Vereinen mitgeteilt.

7.7 Findlingskatzen oder- würfe, welche untergebracht werden sollen, müssen der Zuchtbuchstelle gemeldet werden. Die Weitergabe der Tiere muss unentgeltlich erfolgen – lediglich Kosten für Impfung, Tierarzt und Futter dürfen in vertretbarer Höhe verlangt werden.

8 Gesundheit

8.1 Im Falle von hochinfektiösen Erkrankungen einer Katze (z.B. Leukose, FIP, Panleukopenie, Katzenschnupfen, Pilz etc.) ist einem Vorstandsmitglied sofort Meldung zu machen.

8.2 Das betroffene Mitglied darf solange nicht ausstellen, keine Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben bzw. annehmen, bis dem Zuchtbuch nachgewiesen ist, dass der Bestand krankheitsfrei ist.

8.3 Krankheitsfrei gilt als nachgewiesen, wenn in Anlehnung an die jeweils z.Zt. gültigen Erkenntnisse der Veterinärmedizin entsprechende Atteste vorgelegt werden.

8.4 Der Vorstand ist bei begründetem Verdacht einer hochinfektiösen Erkrankung einer Katze eines Mitgliedes berechtigt, Test bzw. Atteste von dem Mitglied zu fordern.

8.5 Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besondere hygienische Unterbringung, für die zu sorgen ist.

8.6 Das Amputieren der Krallen ist verboten, wie auch andere künstliche Veränderungen, ausgenommen es liegen medizinische Gründe vor.

8.7 Alle Zuchttiere sollten auf Erbkrankheiten getestet sein . Ultraschall wird empfohlen. FIV/FelV sollte negativ getestet sein .

9 Haltung

9.1 Jedes Mitglied ist gehalten, seinen Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen der Hausgemeinschaft zu ermöglichen.

9.2 Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen und Menschen gehalten werden.

9.3 Eine Käfighaltung ist – im Gegensatz zur Gehegehaltung – nicht artgerecht und ist aus diesem Grund nicht gestattet.

10 Kontrolle

10.1 Der Vorstand bzw. dessen Beauftragte sind berechtigt, zu vertretbaren Zeiten, unangemeldet Zwingerkontrollen durchzuführen. Dies geschieht allein im Interesse der Katzen.

10.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Sterilisation bzw. Kastration, das Ableben oder den Verlust eines Zuchttieres der Zuchtbuchstelle unverzüglich zu melden.

11 Allgemeines

Es besteht keine Ausstellungpflicht

11.1 Eintragungsgebühren (Registrierungsgebühren) werden vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann die Gebühren erhöhen oder ermäßigen.

11.2 Verstöße gegen die vorstehenden Zuchtbestimmungen berechtigen den Vorstand ein Zuchtverbot für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Schwerwiegende Verstöße werden mit dem Ausschluss aus Absoluticats e.V. geahndet. Der Vorstand von Absoluticats e.V. hat in jedem Fall das Recht zur Überprüfung aller Angaben.

12 Die Zuchtrichtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und können vom Vorstand jederzeit geändert werden.