1 Tierschutz
1.1 Jedes Mitglied von Absoluticats e.V. ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die Zucht sollte ein Hobby sein und der Verbesserung des jeweiligen Rassestandards dienen. Massenzucht, mit kommerzieller Zielsetzung, ist untersagt.
1.2 Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
§§ 11, 11c Zucht und Handel, § 11b „Qualzucht“. “ Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn der Züchter damit rechnen muss, das bei der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. ….“
Hier sind die Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Bundesländer, die sich nach der Sachverständigengruppe für Tierschutz und Heimtierzucht richten, besonders zu beachten. Maßgebend sind die daraus resultierenden gesetzlichen Vorschriften des Bundeslandes, in dem das Züchter- Mitglied wohnt.
1.3 Es obliegt dem Mitglied, sich über die jeweils aktuellen Bestimmungen zu informieren.
1.4 Stellen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, von Absoluticats e.V. eine Verbesserung des Schutzes, gegenüber den Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes dar, stehen diese über dem Tierschutzgesetz.
2 Zwingernamen
2.1 Jedes Mitglied von Absoluticats e.V. ist berechtigt/verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen.
2.2 Im Falle einer Trennung der Ehepartner, muss der Zuchtbuchstelle mitgeteilt werden, welcher Partner den Zwingernamen weiter führt.
2.3 Der Zwingername muß bei der Zuchtbuchstelle beantragt werden.
2.4 Der Zwingername kann dem Eigennamen vor- oder nachgestellt sein.
2.5 In dem Zwingernamensantrag sind fünf Namen vorzuschlagen. Der Vorstand bewilligt den ersten Namen, falls dieser noch nicht bei der zentralen Zwingernamensschutzstelle geschützt ist. Ist dies der Fall, folgen die weiteren angegebenen Namen, stehen diese auch nicht zur Verfügung, müssen neue Vorschläge eingereicht werden.
2.6 Stirbt der Besitzer eines Zwingernamens, darf dieser erst nach 10 Jahren neu vergeben werden, es sei denn, der Zwingername wird von einem natürlichen Erbe übernommen.
2.7 Alle Änderungen des Zwingernamens und dessen Besitzers, sind der Zuchtbuchstelle mitzuteilen und müssen vom Vorstand genehmigt werden.
3 Namensgebung
3.1 Die Wahl des Eigennamens ist unabhängig vom Alphabet.
3.2 Jeder Eigenname darf nur einmal innerhalb von 10 Jahren vergeben werden.
3.3 Jeder Eigenname sollte maximal 26 Buchstaben, incl. Zwingernamen und Leerzeichen umfassen.
4 Registrierung
4.1 Mitglieder von Absoluticats e.V. sind verpflichtet, alle Zucht- und Ausstellungskatzen sowie neu erworbenen Katzen unverzüglich in das Zuchtbuch des Vereins eintragen zu lassen. Dem Antrag ist eine gut leserlich Kopie des Stammbaumes beizufügen. Es ist nicht zulässig dies erst nach Verpaarung oder mit der Wurfmeldung zu registrieren.
4.2 Kastrierte oder verstorbene Katzen/Kater müssen unverzüglich dem Zuchtbuchamt gemeldet werden , damit es im Zuchtbuch als solches registriert werden kann.
4.3 Die Katzen behalten ihre Stammbäume, d.h. es besteht keine Pflicht zur Umschreibung.
4.4 Eine Umschreibung kann auf Wunsch des Mitglieds erfolgen, dazu wird der Originalstammbaum der Katze vom Zuchtbuchamt eingezogen.
4.6 Der Stammbaum wird vom Zuchtwart unterschrieben und erhält somit seine Gültigkeit.
4.7 Der Stammbaum ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtwart von Absoluticats e.V. vorgenommen werden darf. Zuwiderhandlung fällt unter Urkundenfälschung und wird strafrechtlich verfolgt.
5 Stammbäume
5.1 Absoluticats e.V. führt ein Zuchtbuch, in das jede reproduzierte Katze/ Kitten eines züchtenden Mitglieds eingetragen werden muss.
Stammbäume müssen bis zur 10. Lebenswoche ( bei erschwerte Farbbestimmung bis zur 12 Woche ) beantragt werden. Ab der 13 Woche werden pro Stammbaum und Woche ein Säumniszuschlag von je 2,- Euro erhoben
Bis spätestens zum 6 Lebensmonat müssen zwingend die Stammbäume beantragt sein. Geschieht dies nicht , werden die Stammbäume nicht mehr ausgestellt und dem Mitglied wird unverzüglich die Kündigung ausgesprochen.
Es dürfen keine Katzen oder Kitten abgegeben werden ohne dass ein Stammbaum beantragt und bezahlt wurde.
5.2 Für Katzen aus der eigenen Zucht ist die Wurfmeldung zusammen mit der Deckbescheinigung ( bei Fremddeckung )und einer Kopie der Stammbäume der Elterntiere einzureichen. Weiterhin müssen die aktuellen Titelbestätigungen in Kopie eingereicht werden.
5.3 Katzen, die körperliche Missbildungen aufweisen, sind von der Zucht ausgeschlossen. Missbildungen sind z.B. Knick- oder Knotenschwanz, Schielen, Taubheit, Über- oder Unterbiss, Einhodigkeit, u.a.
5.4 Zuchtverbote richten sich nach dem jeweilig gültigen Tierschutzgesetz.
6 Zucht
6.1 Deckkater
6.1.1 Es dürfen nur gesunde Zuchtkatzen der gleichen Rasse mit Papieren für eine Paarung angenommen werden.
6.1.2 Es wird empfohlen, die Tiere vor einer Fremddeckung testen zu lassen . ( Gentest und Infektionskrankheiten sowie Parasiten )Weiße Kater als auch Kätzinnen brauchen vor der Deckung ein tierärztliches Attest über deren Hörfähigkeit.
6.1.3 Zwischen zwei Deckungen sollte dem Kater eine Pause von mindestens einer Woche gewährt werden.
6.2 Kätzin
6.2.1 Eine Kätzin darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben bzw. nicht mehr als 3 Würfe innerhalb von 2 Jahren, für weitere Würfe können u.U. nur nach Absprache mit dem Vorstand Stammbäume ausgestellt werden.
6.2.2 Zwischen zwei Würfen sollte ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zwischen letzter Geburt und neuer Deckung liegen.
6.2.3 Eine Zuchtkatze darf erstmals in Alter von 12 Monaten zur Deckung zugelassen werden. Ausnahme : Die Katze rollt schon sehr früh, dann ist eine Deckung mit 10/11 Monaten erlaubt um eine Dauerrolligkeit zu verhindern .
6.2.4 Um Doppeldeckungen zu vermeiden, darf bei einer rolligen Kätzin, während der gesamten Rolligkeit, nur ein Deckkater anwesend sein.
6.2.5 Ausnahmslos alle Würfe müssen Absoluticats e.V. gemeldet werden.
6.2.6 Der Katzenbesitzer, sollte im Fall einer Fremddeckung, den Zuchtkaterbesitzer so früh wie möglich, jedoch spätestens zur Geburt mitteilen, ob die Deckung erfolgreich war.
6.3 Kreuzungen zwischen Bruder x Schwester sind nicht zulässig.
6.4 Eine Halbgeschwisterverpaarung ist nur einmal innerhalb von 3 Generationen erlaubt und muß bei der Zuchtbuchstelle schriftlich beantragt und genehmigt werden
6.5 Eine Rückkreuzung auf ein Elternteil ist nur innerhalb von 3 Generationen zulässig.
6.6 Die Mitglieder sollten bestrebt sein nur rassegleiche Tiere miteinander zu verpaaren, ausgenommen sind sich ergänzende Rassen.
6.7 Inzucht ist nicht gestattet, Experimentalzuchten sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Beantragung und Genehmigung erlaubt. Zuchtprogramme müssen als Konzept eingereicht werden.
7 Jungtierabgabe
7.1 Jungtiere dürfen frühestens im alter von 84 Tagen (12 Wochen) abgegeben werden.
7.2 Die Impfpapiere sind mit auszuhändigen. Es bleibt dem Züchter überlassen, ob er für die Aushändigung des Stammbaumes einen Kastrationsnachweis verlangt.
7.3 Die Jungtiere sollten gesund, parasitenfrei und wenn möglich gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft sein.
Das Impfen wird empfohlen , die Entscheidung ist aber dem Züchter überlassen ,wenn Bedenken zwecks Impfreaktionen vorhanden sind . Die Abgabe ist aber erst nach der 12 Woche erlaubt.
Katzen und Kater weißer Rassen dürfen nur mit Hörtest abgegeben werden.
Nicht hörfähige Katzen und Kater dürfen nicht als Zuchttiere abgegeben werden.
7.4 Mitglieder von Absoluticats e.V. dürfen nur Jungtiere aus eigener Zucht abgeben, deren Mutterkatze in ihrem Besitz ist und die bei der Zuchtbuchstelle von Absoluticats e.V. eingetragen ist. Zuchtgemeinschaften mit Katzen anderer Züchter, in anderen Vereinen, hat das Mitglied vorher bei der Zuchtbuchstelle genehmigen zu lassen.
7.5 Ein wissentlicher Verkauf von Katzen zu gewerblichen Zwecken an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen oder gar als Versuchstiere ist verboten. Dies hat nach einer Anhörung durch den Vorstand von Absoluticats e.V. den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge und wird allen anderen Vereinen mitgeteilt.
8 Gesundheit
8.1 Im Falle von hochinfektiösen Erkrankungen einer Katze (z.B. Leukose, Fip, Panleukopenie, Katzenschnupfen, Pilz etc.) ist einem Vorstandsmitglied sofort Meldung zu machen. Zuchttiere die an FIP erkrankt sind / waren sind sofort aus der Zucht zu nehmen . Es wird auch dringend empfohlen aktuelle Kitten nicht für die Zucht einzusetzen .
8.2 Das betroffene Mitglied darf solange nicht ausstellen, keine Tiere verkaufen, keine Tiere züchten und keine Tiere zum Decken geben bzw. annehmen, bis dem Zuchtbuch nachgewiesen ist, dass der Bestand krankheitsfrei ist.
8.3 Krankheitsfrei gilt als nachgewiesen, wenn in Anlehnung an die jeweils z.Zt. gültigen Erkenntnisse der Veterinärmedizin entsprechende Atteste vorgelegt werden.
8.4 Der Vorstand ist bei begründetem Verdacht einer hochinfektiösen Erkrankung einer Katze eines Mitgliedes berechtigt, Test bzw. Atteste von dem Mitglied zu fordern.
8.5 Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besondere hygienische Unterbringung, für die zu sorgen ist.
8.6 Das Amputieren der Krallen ist verboten, wie auch andere künstliche Veränderungen, ausgenommen es liegen medizinische Gründe vor.
8.7 Alle Zuchttiere sollten auf Erbkrankheiten getestet sein . Ultraschall wird empfohlen. FIV/FelV sollte negativ getestet sein .
9 Haltung
1 Jedes Mitglied von Absoluticats e.V. ist verpflichtet, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
10 Allgemeines
Es besteht keine Ausstellungpflicht
Rechnung / Zahlung Mahngebühren
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Danach wird eine Mahngebühr von 5,- Euro erhoben. Nach dreimalige Mahnung und ausbleibender Zahlung wird unverzüglich die Kündigung ausgesprochen.
Des Weiteren wird durch Vorstandsbeschluss entschieden, ob ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den säumigen Zahler eingeleitet wird.
Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand
a. Die Mitgliedschaft des Mitgliedes kann durch den Vorstand gekündigt werden.
b. Die Kündigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
c. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen , mit einer Frist von 6 Wochen.
Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die Zuchtrichtlinien einzuhalten sowie die Mitgliedsbeiträge und Gebühren pünktlich zu zahlen.
11.1 Eintragungsgebühren (Registrierungsgebühren) werden vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann die Gebühren erhöhen oder ermäßigen.
11.2 Verstöße gegen die vorstehenden Zuchtbestimmungen berechtigen den Vorstand ein Zuchtverbot für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Schwerwiegende Verstöße werden mit dem Ausschluss aus Absoluticats e.V. geahndet. Der Vorstand von Absoluticats e.V. hat in jedem Fall das Recht zur Überprüfung aller Angaben.
12 Die Zuchtrichtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und können vom Vorstand jederzeit geändert werden.